Mandatsbedingungen
1. Für den Umfang der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art sind die Beauftragten nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen haben.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei mündlichen oder fernmündlichen Auskünften und Erklärungen von erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft oder Erklärung nicht berufen.

3. Die Haftung der Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber aus dem Mandatsverhältnis beschränkt sich bei einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf € 10.000.000,00 (Euro zehn Millionen), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche Dritter aus dem Mandatsverhältnis.
Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung zu verstehen oder die Summe der Ansprüche, die von demselben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem Zusammenhang geltend gemacht werden. Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht beschränkt.

4. Die Vergütung der Beauftragten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis, wenn nicht über die Vergütung eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die zu erhebenden anwaltlichen Gebühren aus dem Gegenstandswert des erteilten Auftrages errechnen.
Die Beauftragten können angemessene Kostenvorschüsse verlangen. Reisekosten, Telefon, Telefax, Fotokopien, Kosten für die Einschaltung externer Datenbanken und Mehrwertsteuer auf alle Gebühren, Vergütungen und Kosten werden zusätzlich berechnet.

5. Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers werden an die Beauftragten hiermit mit der Ermächtigung abgetreten, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.

6. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen die Beauftragten drei Jahre nach der Beendigung des Auftrags.
Der Auftrag gilt spätestens mit der Übersendung der letzten Vergütungsberechnung als beendet.

7. Die Verpflichtung der Beauftragten zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt drei Jahre nach der Beendigung des Auftrags.

8. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Auftraggeber und den Beauftragten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist München.